Satzung

 

der Kameradschaft 248 German Security Unit e. V.

- SatzungGSU -

 

vom 18. März 2012 (eingetragen am 2. Mai 2012), i.d.F. vom 12. April 2015 (eingetragen am 14. Juli 2015)

 

Satzung der Kameradschaft 248 German Security Un

§1 Name, Sitz und Außendarstellung

§2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit

§3 Mitgliedschaft

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

§5 Widerspruchsrecht

§6 Geschäftsjahr und Beiträge

§7 Mahnverfahren

§8 Nachzahlung, Erstattung von Beiträgen

§9 Organisatorische Gliederung des Vereins

§ 10 Aufgaben der Versammlungen der Mitglieder

§ 11 Die Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 14 Beiträge und Spenden

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

§ 16 Rechnungslegung und Kassenprüfung

§ 17 Vereinsauflösung

§ 18 Veröffentlichungen

§ 19 Gerichtsstand

§ 20 Salvatorische Klausel

§ 21 Inkrafttreten 

 

V o r w o r t

 

Nach dem Zweiten Weltkrieg unterhielten die Britischen Streitkräfte in Berlin eine aus Zivilbeschäftigten bestehende Wacheinheit (ab 1968: Wachpolizei), die vornehmlich für die Bewachung der britischen Kasernen und Liegenschaften zuständig war und der Berliner Brigade unterstand. Diese war seit April 1982 als Kompanie in das 2. Regiment der britischen Militärpolizei RMP integriert.

Die Einheit wurde am 1. Dezember 1950 unter dem Namen „German Service Organisation (Watchman Service)“ aufgestellt. Bis zu ihrer Demobilisierung am 30. September 1994 führte sie die Bezeichnungen:

  • German Service Unit
  • 248 German Security Unit – 2 Royal Military Police
  • 248 German Security Unit – Royal Military Police

Eine aus ehemaligen Angehörigen der German Security Unit gebildete Security Forces der British Residual Interest Organisation, hielt als letzte aus Zivilbeschäftigten formierte Polizeieinheit der alliierten Streitkräfte Berlins, die Sicherheit der britischen Liegenschaften bis zur Übergabe an die deutschen Bundesbehörden aufrecht. Sie wurde am 18. Dezember 1994 ersatzlos aufgelöst.

Für die einzelnen Einheits-Bezeichnungen gilt nachfolgend die Kurzform „248 GSU“.

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§1
Name, Sitz und Außendarstellung

 

(1) Der Verein führt den Namen KAMERADSCHAFT 248 GERMAN SECURITY UNIT e.V., nachfolgend KAMERADSCHAFT 248 GSU genannt.

(2) Die KAMERADSCHAFT 248 GSU hat ihren Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die KAMERADSCHAFT 248 GSU kann Mitgliedsausweise ausgeben, deren nähere Gestaltung durch den Vorstand zu beschließen ist. Zur Außendarstellung führt der Verein ein Vereinswappen, eine Vereinsfahne, Vereins- und Ehrennadeln sowie ein Siegel, deren Gestaltung an das Einheitsabzeichen der ehemaligen 248 GSU angelehnt ist. Weitere Möglichkeiten, Symbole des Vereins zu führen, obliegen dem Vorstand.

1. Das Vereinswappen entspricht einer Kreisform, das in weißen Lettern auf rotem Hintergrund den Schriftzug des Vereins führt. In der Mitte des Wappens befinden sich die vormaligen Einheitsfarben Weiß und Grün sowie das Pfauenauge der ehemaligen Brigade mit dem Berliner Bären.

2. Die Vereinsfahne lehnt sich in der farblichen Gestaltung an die Einheitsfahne der ehemaligen 248 GSU an und führt mittig das Vereinswappen.

3. Das Vereinssiegel basiert in Art und Aufmachung auf Grundlage des Vereinswappens, ist durch den Schriftzug „KAMERADSCHAFT 248 GERMAN SECURITY UNIT e. V.“ in Rundform umschlossen und weist einen Durchmesser von 50 Millimeter auf. Das Vereinssiegel wird ohne Farbgebung verwendet.

4. Die Vereins- und Ehrennadeln entsprechen in Art und Aufmachung dem Vereinswappen. Näheres regeln die Absätze 5 und 6.

(4) Das Vereinswappen kann durch Mitglieder und durch den Vorstand Berechtigte nach außen geführt werden. Dessen Verwendung innerhalb des Schriftverkehrs des Vereins, obliegt dem Vorstand oder von ihm Berechtigten. Die Verwendung des Vereinssiegels obliegt ausschließlich dem Vorstand.

(5) Mitglieder, die eine Mitgliedschaft von mindestens fünf Jahren aufweisen, erhalten die Vereinsnadel, insofern keine begründeten Tatsachen gegen die Verleihung sprechen. Die beabsichtigte Verleihung oder Feststellung entgegenstehender Tatsachen, sind durch den Vorstand in einer Sitzung zu protokollieren. Die Vereinsnadel kann in besonderen Fällen mit einer Schutzgebühr behaftet sein und wird in silberner Farbgestaltung während einer Jahresveranstaltung überreicht. Näheres regelt der Vorstand auf Beschlussebene.

(6) Auf Beschluss des Vorstandes, können natürliche oder juristische Personen mit der Ehrennadel der KAMERADSCHAFT 248 GSU e. V. ausgezeichnet werden, wenn sich diese in einem für den Verein maßgeblichen Wirken eingebracht haben oder sie die satzungsbezogenen Ziele und Zwecke des Vereins in anderer, herausragender Weise, unterstützt oder gefördert haben. Über den Beschluss einer beabsichtigten Verleihung, hat der Vorstand die Mitgliederversammlung nachrichtlich in Kenntnis zu setzen. Anträge auf Verleihungen hat der Vorstand zu behandeln, wenn diese durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beantragt oder durch ein Viertel der Mitglieder auf Grundlage des § 13 Absatz 2 eingebracht werden. Ehrennadeln werden in goldener Farbgebung verliehen und können aufgrund eines des Verein schädigenden Verhaltens durch den Vorstand wieder aberkannt werden. In einem Geschäftsjahr sollen nicht mehr als drei Ehrennadeln verliehen werden. Mitglieder des Vorstandes sind während ihrer Amtszeit nicht auszuzeichnen und können diese frühestens ein Jahr nach Ausscheiden aus dem Vorstand erhalten. Ehrenmitglieder sind Träger der Ehrennadel qua Amt. Näheres regelt der Vorstand auf Beschlussebene.

 

§2
Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit

 

(1) Die KAMERADSCHAFT 248 GSU mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(1.1) Zweck des Vereins ist

a) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

(1.1.1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Sammlung, bzw. der Erwerb und die Archivierung von historischen Materialien, um die Stationierungszeit der Alliierten Streitkräfte von 1945 bis 1994 in West-Berlin und deren Zusammenarbeit mit den Zivilangestellten zu dokumentieren.

b) die selbständige Organisation und Durchführung von Ausstellungen zur Darstellung der Stationierungszeit, sowie die aktive Mitarbeit an Ausstellungen bereits bestehen- der oder sich noch gründender gemeinnütziger musealer Körperschaften oder Vereine, denen Materialien aus dem Bestand des Vereins zur Verfügung gestellt werden.

(1.2) Zweck des Vereins ist

a) Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1.2.1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Pflege eines behördlich anerkannten Denkmals.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das AlliiertenMuseum e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§3
Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der KAMERADSCHAFT 248 GSU können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

(2) Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft wird auf achtzehn Jahre festgesetzt. Das aufzunehmende Mitglied muss im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein.

(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Nach der Aufnahme gilt für Verein und Mitglied eine Probezeit von sechs Monaten. Das Probeverhältnis mündet in einem ordentlichen Mitgliedsverhältnis, wenn dem Mitglied nicht innerhalb der Probezeit vom Vorstand ein gegenteiliger Bescheid schriftlich und ohne Begründung zugestellt wird oder das Mitglied selbst auf eine Mitgliedschaft verzichtet.

(4) Die KAMERADSCHAFT 248 GSU kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:

1. Mitglied kann jede am Verein und seinen Zwecken interessierte Person werden, die die Bedingungen der Aufnahme im Sinne des § 3 Absätze 1 und 2 erfüllt.

2. Probemitglieder sind neu aufgenommene Mitglieder während des nach § 3 Absatz 3 vorgegebenen Probeverhältnisses. Nach Abschluss der erfolgreichen Probezeit erfolgt die Einstufung als Mitglied.

3. Die KAMERADSCHAFT 248 GSU kann Einzelpersonen als Ehrenmitglieder aufnehmen oder als solche ernennen, wenn diese die Ziele des Vereins in außerordentlicher Weise auf Dauer unterstützen oder fördern, bzw. unterstützt oder gefördert haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt und durch den Vorstand mit Urkunde auf Lebenszeit ernannt, wenn sie die Wahl zum Ehrenmitglied annehmen. Die Datierung als Ehrenmitglied erfolgt mit der Annahme der Wahl. Der Vorschlag zur Wahl eines Ehrenmitglieds ist durch den Vorstand begründet zu protokollieren und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Zahl von vier lebenden Ehrenmitgliedern ist grundsätzlich nicht zu überschreiten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Ein Probeverhältnis ist für Ehrenmitglieder nicht vorgesehen. Ehrenmitglieder sind den übrigen Mitgliedern grundsätzlich gleichgestellt, genießen jedoch eine herausragende Stellung innerhalb des Vereins. Sie erhalten die Möglichkeit, sich an sämtlichen Projektvorhaben des Vereins zu beteiligen und können, auf eigenen Wunsch, an Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmberechtigung teilnehmen. Der Vorstand kann sie als Mittler und Ehrenrat des Vereins einbinden, wenn dies außergewöhnliche Umstände erfordern. Ehrenmitglieder sind Träger der Ehrennadel qua Amt.

(5) Eine Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Organisationen oder Institutionen, die denselben oder einen ähnlichen Vereinszweck haben, schließt eine Mitgliedschaft in der KAMERADSCHAFT 248 GSU nicht aus, sondern ist ausdrücklich im Interesse des Vereins. Eine Mitgliedschaft in einer, bzw. einem verfassungsfeindlichen oder als vermutlich verfassungsfeindlich eingestuften Partei, Organisation oder Verein, schließt eine Mitgliedschaft in der KAMERADSCHAFT 248 GSU aus.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, eigenständige Arbeitsgruppen, Fördervereine oder Organisationen zu gründen oder zu bilden, die dem Satzungszweck entsprechen und dieser Satzung bei Gründung oder Bildung unterstehen.

 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft in der KAMERADSCHAFT 248 GSU endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes oder den Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

(2) Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist wirksam. Es gilt das Datum des Poststempels oder der persönlichen Übergabe an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.

(3) Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann begründet sein durch

1. Zahlungsrückstand für Vereinsbeiträge von mindestens neun Monaten

2. grobe Verstöße gegen die Satzung, z. B. bei der Abgabe falscher Angaben im Rahmen der Antragstellung zur Beitrittserklärung, wiederholte Verstöße gegen den Vereinszweck im Sinne des § 2 oder dem Verein schädigendes oder ehrwidriges Verhalten.

3. Mitgliedschaft in einer, bzw. einem verfassungsfeindlichen oder als vermutlich verfassungsfeindlich eingestuften Partei, Organisation oder Verein.

(4) Die Ausschlussgründe müssen einstimmig vom Vorstand festgestellt und beschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mit Verweis auf das bestehende Wider- spruchsrecht mitzuteilen. Betrifft ein Ausschlussverfahren ein Mitglied des Vorstandes, darf dieses an der Beschlussfassung nicht mitwirken. In einem solchen Fall, bezieht sich die Regelung des Satzes 1 auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder.

(5) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben spätestens zwei Wochen vor der Beendigung der Mitgliedschaft, sämtliches Vereinseigentum an den Vorstand auszuhändigen. Der Vorstand hat im Vereinsinteresse jederzeit das Recht, Eigentum des Vereins, von Mitgliedern zurückzufordern, das sich in deren Besitz befindet. Durch den Vorstand oder durch ihn Berechtigte, ist der Empfang in hinreichender Form zu belegen.

 

§5
Widerspruchsrecht

 

(1) Dem Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides per eingeschriebenen Brief widersprechen. Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft bis zur Einberufung einer Versammlung der Mitglieder. Diese Entscheidung ist für alle Parteien bindend.

 

§6
Geschäftsjahr und Beiträge

 

(1) Das Geschäftsjahr der KAMERADSCHAFT 248 GSU entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Mitglieder und Probemitglieder haben den durch eine Versammlung der Mitglieder festzusetzenden monatlichen Beitrag zu entrichten.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im Voraus auf das den Mitgliedern bekannt zu gebende Konto der KAMERADSCHAFT 248 GSU zu überweisen oder in bar beim Schatzmeister, bzw. bei der Schatzmeisterin zu entrichten, wobei der bargeldlose Zahlungsverkehr bevorzugt wird. Für einen angefangenen Monat ist der gesamte Monatsbeitrag fällig. Eine Verrechnung nach einzelnen Tagen findet nicht statt.

(4) In besonderen Härtefällen kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge einzelner Mitglieder ermäßigen oder für eine bestimmte Zeit ganz erlassen.

(5) Bei Aufnahme in die KAMERADSCHAFT 248 GSU ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, die durch den Vorstand einstimmig festzulegen ist.

 

§7
Mahnverfahren

 

(1) An säumige Mitglieder ergeht ein Mahnbescheid über das zuständige Amtsgericht. Das Mitglied ist gemäß § 4 Absatz. 3 Nummer 1 von einer weiteren Mitgliedschaft auszuschließen.

(2) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

(3) Bei verstorbenen Mitgliedern ist das Mahnverfahren als gegenstandslos einzustellen. 

 

§8
Nachzahlung, Erstattung von Beiträgen

 

(1) Mit dem Beitrag im Rückstand befindliche Mitglieder, können vor Beginn einer Versammlung der Mitglieder durch Entrichten ihrer rückständigen Beiträge, ihre Stimmberechtigung wieder herstellen.

(2) Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes, kann der Vorstand in begründeten Fällen die Stundung oder Ratenzahlung rückständiger Beiträge beschließen. Eingehende Beträge werden zuerst auf die rückständigen Beiträge verrechnet.

(3) Das Mitglied ist bei den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, wenn der zwischen Mitglied und Vorstand schriftlich vereinbarte Nachzahlungsplan zum Zeitpunkt der Versammlung eingehalten wird.

(4) Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Überzahlte Beiträge werden am Ende der Mitgliedschaft erstattet. Die Aufnahmegebühr wird nicht erstattet.

 

§9
Organisatorische Gliederung des Vereins

 

(1) Die Organe der KAMERADSCHAFT 248 GSU sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beiträge fristgerecht bezahlt haben, sowie Ehrenmitglieder. Probemitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(3) Nicht anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können sich durch ein anderes, anwesendes stimm- berechtigtes Mitglied vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht ist dem Vorstand vor Beginn der Versammlung vorzulegen. Ein Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied zusätzlich vertreten. Ent- scheidet sich ein übertragendes Mitglied neu, gilt die schriftliche Erklärung mit dem jüngsten Datum. 

 

§ 10
Aufgaben der Versammlungen der Mitglieder

 

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind ausschließlich Mitglieder, die über das aktive Wahlrecht im Sinne dieser Satzung verfügen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

(3) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über

1. zusätzliche Aufgaben des Vereins

2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge

3. weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch den Vorstand

4. Widerspruchsanträge von Mitgliedern

5. Satzungsänderungen

6. Vereinsauflösung

(5) Der Vorstand ist berechtigt, auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch der Mitglieder, außenstehende Personen zu den Versammlungen einzuladen. Mit Genehmigung der Versammlung, dürfen diese auch beim nicht öffentlichen Teil anwesend sein.

 

§ 11
Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der KAMERDASCHAFT 248 GSU und wird durch den Vorstand einmal im Jahr schriftlich einberufen. Sie hat bis spätestens 30. April stattzufinden. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei der Versendung von Einladungen auf dem elektronischen Weg, greifen diese Regelungen entsprechend, wenn ein Mitglied zuvor der Teilnahme am elektronischen Postverteiler zugestimmt hat.“

(2) Die Mitgliederversammlung ist während des offiziellen Teils nicht öffentlich. Zugelassen sind grundsätzlich nur die Mitglieder nach § 3, bei entsprechenden Beschlusslagen auch Personen im Sinne des § 10 Absatz 5.

(3) Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der, bzw. die Vorsitzende oder ein durch den Vorstand bestimmtes Mitglied.

(4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Feststellung der Anwesenden und deren Stimmberechtigung

2. Berichte des Vorstandes über Geschäfts- und Finanzführung des abgelaufenen Geschäftsjahres und deren Genehmigung

3. Entlastung des Vorstandes und eventuelle Neuwahlen

4. Anträge

5. Verschiedenes

(5) Werden auf der Mitgliederversammlung Wahlen zum Vorstand abgehalten, ist zu deren Durchführung ein Mitglied als Wahlleiter zu berufen, das nicht selbst für den Vorstand kandidiert.

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form mindestens drei Wochen vor Beginn der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden, soweit nicht schon in der Einladung benannt, am Tage der Versammlung den Anwesenden zur Kenntnis gegeben.

(7) Anträge, die nicht fristgerecht eingehen, können mit einfacher Stimmenmehrheit in der Versamm- lung zur Abstimmung kommen. Soweit sich jedoch solche Anträge auf Satzungsänderungen, Wahlen oder Abwahlen der Mitglieder des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins beziehen, muss eine Mindestfrist von drei Wochen gewahrt bleiben.

(8) Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung betrifft, bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesen- den oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Alle anderen Ab- stimmungen werden bei einfacher Mehrheit gefasst.

(9) Alle Abstimmungen werden grundsätzlich offen abgehalten, ausgenommen es verlangen mindes- tens zwei anwesende stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Abstimmung. Wahlen zum Vorstand sind geheim und erfolgen per Stimmzettel.

(10) Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt. Ergibt sich bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit, so ist diese als Ablehnung zu werten.

(11) Der Vorstand der KAMERADSCHAFT 248 GSU kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Regelungen der Absätze 1 bis 10 gelten in diesem Fall entsprechend.

 

§ 12
Der Vorstand

 

(1) Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zugleich der geschäftsführende Vorstand der KAMERADSCHAFT 248 GSU. Er besteht aus

1. dem, bzw. der Vorsitzenden

2. dem, bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Vereinsgeschäftsführer, bzw. der Vereinsgeschäftsführerin

4. dem Schatzmeister, bzw. der Schatzmeisterin

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach außen hin einzeln vertretungsberechtigt. Ist eine Position unbesetzt, so wird diese an ein anderes Mitglied des Vorstandes bis zur Neu- oder Nachwahl kommissarisch vergeben. Der Vorstand beschließt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, insofern diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Er kann interne Zuständigkeiten durch Beschlussfassung festlegen.

(3) Alle Ämter sind Ehrenämter. Wiederwahlen sind zulässig. Erfolgt aufgrund des Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes eine Nachwahl, so endet diese Amtszeit ebenfalls zum Zeitpunkt der ordentlichen Neuwahl.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Kalenderjahre gewählt. Ein Vorstandmitglied bleibt solange im Amt, bis von einer Versammlung der Mitglieder ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Vorstandsmitglieder müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied oder Ehrenmitglied sein. Es gilt das Datum der Aufnahme in den Verein, inklusive der Probezeit.

(5) Zu den Verpflichtungen des Vorstandes gehören insbesondere:

1. die Geschäftsführung und die rechtliche Vertretung des Vereins

2. die Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen der Mitglieder

3. der Verkehr mit anderen Organisationen und Behörden

4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

5. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung des Vereinszweckes

6. Verwaltung des Vereinsvermögens

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich und mindestens viermal jährlich protokolliert abzuhalten.

(7) Alle Verbindlichkeiten, Anschaffungen, Ausgaben und vereinsbezogene Geschäftsreisen bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes. Hierunter fallen keine Beschaffungen notwendiger Arbeitsmittel des Vorstandes, wobei auch hier das Prinzip der Sparsamkeit nach § 12 Absatz 8 anzuwenden ist. Be- zahlungen erfolgen nur gegen Nachweisungen, die dem Belegprinzip entsprechen. Ein Buchungsbeleg muss so ausführlich sein, dass aus ihm der Geschäftsvorfall hinreichend ersichtlich und eine sachgerechte Verbuchung möglich ist. Für unrechtmäßig geleistete Zahlungen können die Betreffenden nachträglich haftbar gemacht werden.

(8) Der Vorstand ist zu größter Sparsamkeit verpflichtet. Er erhält im Rahmen seiner Dienstgeschäfte nur Ersatz für unbedingt notwendige Aufwendungen. Für vereinsbezogene Geschäftsreisen, zum Beispiel von zwei Vorstandsmitgliedern, wird der jeweils steuerlich mögliche Satz angerechnet. Für Fahrten zu vereinsinternen Besprechungen, Versammlungen und Veranstaltungen innerhalb der KAMERADSCHAFT 248 GSU, wird grundsätzlich kein Spesenersatz geleistet. Das Gleiche gilt für Verzehr und Getränke in Gaststätten bei diesen Gelegenheiten. 

(9) Die Vorstand kann zur Erreichung des Vereinszweckes, historische Materialien erwerben, bzw. Repliken anfertigen lassen.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Entsteht bei einer Abstimmung des Vorstandes eine Patt-Situation, so zählt die abgegebene Stimme des oder der Vereinsvorsitzenden doppelt. Bei Patt-Situationen ohne Anwesenheit des oder der Vereinsvorsitzenden, gilt ein Antrag als abgelehnt.

(11) Sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder wegen Aus- oder Rücktritten unter drei, so ist der Vorstand als nicht beschlussfähig zu betrachten und im Rahmen einer Mitgliederversammlung neu zu wählen.

(12) Jedes Vorstandsmitglied hat über seine Aktivitäten als Repräsentant der KAMERADSCHAFT 248 GSU den Gesamtvorstand bei der nächsten Versammlung zu informieren.

(13) Insofern die KAMERADSCHAFT 248 GSU zur Erstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt ist, werden Aufwendungen für Reisekosten grundsätzlich nicht bar erstattet, sondern als Spende verbucht.

(14) Der Vorstand besetzt nachfolgende Positionen durch Berufung

1. den Kurator, bzw. die Kuratorin

2. den Webmaster, bzw. die Webmasterin im Sinne des § 18 Absatz 3

3. den redaktionellen Verantwortlichen, bzw. die redaktionelle Verantwortliche im Sinne des § 18 Absatz 2

(15) Die auf Grundlage des Absatz 14 Berufenen sind keine Mitglieder des Vorstandes, es sei denn, sie gehören dem Vorstand bereits an. Ihre Amtszeiten enden mit der Wahl eines neuen Vorstandes oder durch Abberufung durch den Vorstand oder einer Versammlung der Mitglieder.

(16) Der Vorstand kann jederzeit Personen berufen, die bestimmte Funktionen wahrnehmen, die im Sinne des Vereinsinteresse liegen oder deren beratende Kompetenz den Vorstand bei dessen Amtsausübung unterstützt. 

(17) Die auf Grundlage des Absatz 16 Berufenen sind keine Mitglieder des Vorstandes. Ihre Amtszeiten enden mit der Wahl eines neuen Vorstandes oder durch Abberufung durch den Vorstand oder eine Versammlung der Mitglieder.

(18) Ehemalige Vorsitzende, die aus dem Vorstand ausgeschieden sind und dem Gremium mindestens einer Legislaturperiode vorstanden, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Sie dürfen ohne Stimmberechtigung an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Das Amt des Ehrenvorsitzenden ruht, wenn solche erneut in den Vorstand gewählt werden.

 

§ 13
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder sind, mit Ausnahme der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2, gleichberechtigt. Sie sind verpflichtet, die in dieser Satzung niedergelegten Pflichten zu erfüllen, im Sinne der KAMERADSCHAFT 248 GSU zu handeln und Schaden vom Verein abzuwenden.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Dieser hat den Anträgen nachzugehen.

(3) Die Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft in der KAMERADSCHAFT 248 GSU ist grundsätzlich ehrenamtlich, eine Vergütung hierfür erfolgt nicht.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl von Vereinseigentum unverzüglich bei einer Polizeidienststelle und dem Vorstand anzuzeigen. Im Falle einer Missbrauchshandlung mit Vereinseigentum durch Dritte, haftet das Mitglied, wenn der Verlust oder Diebstahl des Vereinseigentums dem Vorstand nicht angezeigt wurde. Die Rückgabe von Vereinseigentum durch Mitglieder und ausgeschiedene Mitglieder richtet sich nach § 4 Absatz 5.

(5) Alle Mitglieder haben das Recht, bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitglied sowie bei Entscheidungen seitens des Vorstandes, schriftlich Widerspruch einzulegen. Der Vorstand ist ver pflichtet, bei einer Versammlung der Mitglieder, den Streitpunkt zur Abstimmung zu bringen. Die Mitgliederversammlung entscheidet für alle Parteien bindend.

 

§ 14
Beiträge und Spenden

 

(1) Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge der Mitglieder einerseits und durch Spenden andererseits aufgebracht.

(2) Insofern die KAMERADSCHAFT 248 GSU hierzu berechtigt ist, sind auf Verlangen zum Geschäftsjahresende steuerlich abzugsfähige Spenden- und Beitragsquittungen auszustellen.

 

§ 15
Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder sind schriftlich abzufassen und durch den eingesetzten Schriftführer, bzw. die eingesetzte Schriftführerin und dem, bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Im Falle dessen, bzw. deren Verhinderung erfolgt die Unterzeichnung durch den Vertreter, bzw. die Vertreterin.

(2) Über jede Versammlung der Mitglieder wird eine Niederschrift verfasst, die vom eingesetzten Schriftführer, bzw. der eingesetzten Schriftführerin und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

(3) Mitglieder sind berechtigt, die Niederschriften der Versammlungen der Mitglieder beim Vorstand einzusehen und eventuelle Änderungen in schriftlicher Form dem Protokoll beifügen zu lassen.

 

§ 16
Rechnungslegung und Kassenprüfung

 

(1) Der Verein lässt die jährliche Rechnungslegung, sowie die Unterrichtung der Mitgliederversammlung nach den Grundsätzen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.

(2) Die Rechnungslegung der KAMERADSCHAFT 248 GSU wird von den Kassenprüfern oder einem Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe überprüft und mit einer Bescheinigung versehen.

(3) Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wahlen für die Ämter der Kassenprüfer können offen erfolgen. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig

(4) Erfolgt aufgrund des Ausscheidens eines Kassenprüfers eine Nachwahl, so endet diese Amtszeit ebenfalls zum Zeitpunkt der ordentlichen Neuwahl.

(5) Sollte zum Zeitpunkt des Kassenabschlusses nicht mindestens ein Kassenprüfer im Amt sein, ist dieser durch einen Außenstehenden der steuerberatenden Berufe zu prüfen.

 

§ 17
Vereinsauflösung

 

(1) Die Auflösung der KAMERADSCHAFT 248 GSU erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der stimmberechtigten erschienenen oder vertretenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die KAMERADSCHAFT 248 GSU ist aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt.

(3) Bei Auflösung der KAMERADSCHAFT 248 GSU verfallen die Eigentumsrechte hinsichtlich des Vereinsvermögens nach § 2 Absatz 5. Ehemalige Mitglieder sowie Mitglieder nach § 3, die zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung noch Mitglied sind, haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 18
Veröffentlichungen

 

(1) Der Vorstand bestimmt über Veröffentlichungen in Presseorganen.

(2) Die KAMERADSCHAFT 248 GSU veröffentlicht in regelmäßigen Abständen den „GUARD REPORT“ als Vereinszeitung, dessen inhaltliche Gestaltung in der Verantwortung des Vorstandes liegt. § 12 Absatz 14 Nummer 3 gilt entsprechend.

(3) Die KAMERADSCHAFT 248 GSU unterhält eine Internetpräsenz, deren inhaltliche Gestaltung in der Verantwortung des Vorstandes liegt. § 12 Absatz 14 Nummer 2 gilt entsprechend.

 

§ 19
Gerichtsstand

 

(1) Als Gerichtsstand gilt für alle Streitigkeiten Berlin-Charlottenburg als vereinbart. 

 

§ 20
Salvatorische Klausel

 

(1) Entsprechen einzelne oder mehrere Punkte dieser Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen oder sind diese ungültig, so setzen diese nicht automatisch die gesamte Satzung außer Kraft.

 

§ 21
Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung wurde am 18. März 2012 beschlossen und am 2. Mai 2012 in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen. Satzungsänderungsbeschluss am 12. April 2015.

 

 

Die Kameradschaft 248 German Security Unit e. V. ist seit August 2013 Vollmitglied der ROYAL MILITARY POLICE ASSOCIATION und der einzige Verein, der seitens der britischen Militärpolizei als Repräsentant der ehemaligen German Security Unit und für deren geschichtliche Darstellung anerkannt wird.